FAQ zur Abwrackprämie
1. Wie hoch ist das Budget für die Umweltprämie?
Die Bundesregierung hat insgesamt 1,5 Milliarden Euro für die Umweltprämie eingeplant. Das entspricht theoretisch einer möglichen Auszahlung von 600.000 Prämien. Allerdings müssen von denselben Mitteln auch die Verwaltungskosten getragen werden, so bleiben voraussichtlich rund 1 Milliarde Euro für die Prämienauszahlung übrig.
2. Wie viel Geld erhält der Einzelne?
Für jeden Förderfall sind 2500 Euro Umweltprämie vorgesehen.
3. Wer kann die Abwrackprämie beantragen?
Jede “natürliche Person”, die ein Altauto verschrotten lässt, das mindestens neun Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr auf deren Namen zugelassen ist. Außerdem muss genau diese Person ein Neufahrzeug oder einen Jahreswagen kaufen und auf ihren Namen zulassen, dabei ist die Personenidentität ausschlaggebend.
4. Für welche Fahrzeuge gilt die Prämie?
Die Prämie gilt zum einen für Neuwagen, zum anderen auch für Jahreswagen. Als Jahreswagen gelten Pkw, die längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen waren. auf einen Händler oder Hersteller zugelassen gewesen sein.
5. Wo kann ich die Prämie beantragen?
Die Prämie kann unter Verwendung der vorgeschriebenen Antragsvordrucke nur schriftlich und per Post beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Den Antrag finden Sie hier.
6. Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch einen anerkannten Demontagebetrieb gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
- Bei einem Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller muss die Bescheinigung des Kfz-Herstellers vorliegen die bescheinigt, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war.
7. Gibt es Bedingungen die das Altauto erfüllen muss?
Ja. Das Altauto muss mindestens 9 Jahre alt sein, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben. Außerdem muss der Wagen mindestens ein Jahr auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein.
8. Gilt ein Auto mit Saisonkennzeichen als durchgehend zugelassen?
Ja, ein Auto mit einem Saisonkennzeichen gilt als durchgehend zugelassen und kann soweit alle anderen Kriterien erfüllt werden, im Sinne der Abwrackprämie verschrottet werden.
9. Sind auch Kleinbusse beziehungsweise Wohnmobile förderfähige Fahrzeuge im Sinne der Umweltprämie?
Ja, auch Kleinbusse und Wohnmobile sind förderfähig, solange sie der Klasse M1 angehören und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Fahrzeuge der Klasse M1 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
10. Was passiert mit meinem alten Auto?
Das Altauto muss verschrottet bzw. verwertet werden, nur dann kann man die Abwrackprämie einfordern. Der Verkauf des Altautos schließt den Erhalt der Prämie aus. Die ordnungsgemäße Entsorgung muss durch einen „anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung“ durchgeführt und bescheinigt werden.
11. Kann ich für die Verschrottung eines wirtschaftlichen Totalschadens die Umweltprämie erhalten?
Ja. Der wirtschaftliche Totalschaden spielt für die Beantragung der Abwrackprämie keine Rolle. Die Abwrackprämie wird auch in diesem Fall ausbezahlt, solange alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
12. Ist eine zeitliche Abfolge zwischen Abmeldung und Verschrottung des Altfahrzeugs festgelegt?
Nein. Abmeldung und Verschrottung müssen jedoch zwischen dem 14.01.2009 und 31.12.2009 erfolgen.
13. Wann kann ich einen neuen Wagen kaufen?
Der Stichtag für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens beziehungsweise für Kauf und Zulassung des Jahreswagens, ist der 14. Januar 2009. Die Laufzeit der Umweltprämie endet am 31.12.2009.
14. Muss ich die Prämie beim Autokauf vorstrecken?
Ja, der Betrag muss in der Regel vorgestreckt werden. Die Abwrackprämie wird voraussichtlich nicht vor März 2009 ausbezahlt werden.
15. Bin ich auf der sicheren Seite, wenn mein Händler die Prämie vorstreckt?
Nein. Viele Händler strecken das Geld zwar vor, wenn die Prämie aber aus irgendwelchen Gründen nicht gewährt wird, verlangt der Händler das Geld vom Kunden zurück. Es zählt immer, was im Vertrag steht. Zudem berechtigt erst die Zulassung des Neuwagens zum Erhalt der Umweltprämie. Das bedeutet, wenn die Lieferzeit des Neuwagens einige Monate beträgt kann es möglich sein, dass das Budget für die Umweltprämie bereits aufgebraucht ist und keine Prämien mehr ausbezahlt werden.
16. Wann wird die Prämie ausbezahlt?
Voraussichtlich nicht vor März 2009. Zunächst muss das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” verabschiedet werden. Die Verteilung der Prämien steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im BAFA. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf die Gewährung der Umweltprämie.
17. Wie erfahre ich ob das Budget für die Umweltprämie erschöpft ist?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht auf seiner Homepage die Zahl der Antragsteller.
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