Feinstaubplakette 1:

gilt für PKW (Klasse M1) und Wohnmobile bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht

 

Schadstoffgruppe / PlaketteZugeordnete Emissions-Schlüsselnummern
OttomotorenDieselmotorenDieselmotoren mit Partikelfilter
Schadstoffgruppe 1 - Keine Plakette:
  • Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator bzw. mit geregelten Katalysator nach Anlage XXIV und XXV StVZO
  • Diesel-Pkw nach Euro 1 oder schlechter
00, 03-13, 15, 17,  91, 9200-24, 34, 40, 77, 88-
Schadstoffgruppe 2 - Rote Plakette:
  • Diesel-PKW nach Euro 2 oder Euro 1 mit Partikelfilter
-25-29, 35, 41, 71

Stufe PM 01: 19, 20, 23, 24

Stufe PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 2 34, 40, 77 

Schadstoffgruppe 3 - Gelbe Plaktette:
  • Diesel-PKW nach Euro 3 bzw. D3 oder Euro 2 mit Partikelfilter
-30, 32, 36, 37, 42, 44-52, 72

Stufe PM 0: 28, 29

Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25-27**), 34, 35, 40, 41, 71, 77 

Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette:
  • Diesel PKW nach Euro 4, D4 bzw. Euro 3 und D4 oder Euro 3 mit Partikelfilter sowie zukünftige Abgasstufen
  • PKW mit Ottomotor nach Anlage XXIII oder 52. Ausnahmeverordung zur StVZO, Euro1 bis Euro 4 sowie zukünftige Abgasstufen
  • KFZ ohne Verbrennungsmotor (zb. Elektromotor, Brennstoffzelle)
01, 02, 14, 16 ,18-70, 71-75*), 7732, 33, 38, 39, 43, 53-70, 73-75

Stufe PM 1: 27**), 49-52

Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70

Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53-66

Stufe PM 4

Stufe PM 5

 

Erläuterung zu PM:

PM = Partikelminderungsstufen

  1. PM 01:

    dies gilt für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO 1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters gilt für die Fahrzeuge der EURO-2-Diesel Grenzwert von 0,170g/km der Gruppe III.

  2. PM 0:

    dies gilt für Diesel-PKW mit EURO-1-Abgasnorm und für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für EURO-2-Diesel PKW geltende Partikelmasse Grenzwert von 0,100g/km einhalten.

  3. PM 1:

    für Diesel-PKW mit EURO-1 & EURO-2 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile A (EURO3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO 3 DIESEL PKW Grenzwert von 0,05g/km eingehalten werden.

  4. PM 2:

    für Diesel-PKW mit EURO 3 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile B (EURO 4/II, EURO 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO-4-Diesel-PKW Grenzwert von 0,025g/km eingehalten werden.

  5. PM 3:

    für Diesel-PKW mit EURO-4-Abgasnorm. Durch die Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmassegrenzwert für Diesel-PKW von 0,0125g/km einhalten.

  6. PM 4:

    für Diesel PKW mit Euro 4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber nicht mit sogenannten geschlossenen Partikelfiltern ausgerüstet werden konnten die eine Minderungsrate von mehr als 90% erreichen. Durch die Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den EURO-5-Abgaswert von 0,005g/km einhalten.

  7. PM 5:

    für Diesel-PKW mit EURO-3 und EURO-4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden oder werden, den zukünftigen EURO-5-Abgasgrenzwert von 0,005g/km einhalten.