KFZ-Abmeldung:

 

Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges:

Nach § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 wird nicht mehr zwischen einer vorübergehenden Stilllegung und einer endgültigen KFZ-Abmeldung unterschieden. Seit dem 01.03.2007 werden Fahrzeuge nach der Kfz-Abmeldung außer Betrieb gesetzt.

Bisherige Kennzeichen können bei einer Wiederzulassung nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich reserviert wurde. Die Reservierung von Kennzecihen erfolgt personen- und fahrzeugbezogen für 12 Monate.

Die Löschungsfiktion, also die Löschung eines stillgelegten Fahrzeuges nach 18 Monaten, entfällt im Zuge dieser Neuregelung. Die Betriebserlaubnis bleibt mindestens 7 Jahre nach der Kfz-Abmeldung des Fahrzeuges bestehen. Um wieder zugelassen zu werden, muss das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und eine gültige Abgasuntersuchung (ASU) aufweisen.

 

Für die Außerbetriebssetzung eines Fahrzeugs müssen Sie unbedingt an folgende Dokumente denken:

 

  • Zulassungsbestätigung Teil 1
  • Zulassungsbestätigung Teil 2
  • Nummernschilder
  • Bei einer endgültigen Kfz-Abmeldung muss ein Verwertungsnachweis oder eine Verbleibserklärung vorgelegt werden

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Eine Kfz-Abmeldung kann in jeder KFZ-Zulassungsstelle vom Fahrzeughalter oder einem Vertreter vorgenommen werden – hierzu ist keine Vollmacht nötig.

Kosten für die KFZ-Abmeldung:

Die Kosten für die Abmeldung betragen 5,90 € Kennzeichen bei Kennzeichen der jeweiligen Stadt, 11,00 € bei auswärtigen Kennzeichen.